Geschichte der Verfassung
Die groĂen Etappen
Die königlich-großherzogliche Verordnung vom 12. Oktober 1841 zur Einsetzung der Stände für das Großherzogtum Luxemburg bildete die erste luxemburgische Verfassung. Sie umfasste 52 Artikel, die in vier Kapiteln zusammengefasst waren. Ihr Ziel bestand darin, einerseits eine beständige und den Verhältnissen und Bedürfnissen des Großherzogtums Luxemburg angemessene Verwaltung zu errichten sowie andererseits darauf zu achten, dass die Verfassung mit der Satzung des Deutschen Bundes im Einklang stand.
Sie enthielt nur eine bruchstückhafte Aufzählung der Bürgerrechte, und der Grundsatz der Gewaltentrennung wurde darin nur gestreift.

Die Verfassung vom 9. Juli 1848, deren meiste Bestimmungen von der belgischen Verfassung von 1831 übernommen waren, war die erste wirklich demokratische Verfassung des Großherzogtums Luxemburg. Unsere derzeit geltende Verfassung hat deren wesentliche Grundsätze bewahrt, wie die Gewaltentrennung und die konstitutionelle Monarchie sowie insbesondere die Verkündigung der Grundfreiheiten.
Sie war in einem sehr freiheitlichen Geist abgefasst. Sie führte insofern ein Gleichgewicht der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt ein, als sie der Abgeordnetenkammer als gesetzgebendem Organ und als Kontrollorgan für die vollziehende Gewalt einen bedeutenden Platz einräumte. Darüber hinaus verkündete sie die Grundrechte und ‑freiheiten wie die Gleichheit vor dem Gesetz, die Meinungs- und die Pressefreiheit.

Nach dem Tod Wilhelms II. im Jahr 1849 gelangte sein Sohn Wilhelm III. auf den Thron. Er hatte einen sehr viel autoritäreren Charakter als sein Vater und er tat sich schwer, die liberale Verfassung von 1848 anzuerkennen. Durch eine königlich-großherzogliche Verordnung vom 27. November 1856 erließ er eine Verfassungsänderung. Die Verfassung von 1856 stellte die monarchische Souveränität wieder her, und die Befugnisse der Abgeordnetenkammer wurden eingeschränkt. Zudem wurde nach dem Vorbild des niederländischen Staatsrats ein Staatsrat aus dem König-Großherzog treu ergebenen Mitgliedern eingesetzt, um die gesetzgebende Gewalt auszugleichen.
Die Bestimmungen des Kapitels, das von den Luxemburgern und ihren Rechten handelt, ließ die Verfassung von 1856 zum großen Teil unangetastet, außer dass die Stempelsteuer auf die Presseveröffentlichungen und die Mithaftung der Verleger bei einem Pressevergehen wiedereingeführt wurden und es einem Gesetz überlassen blieb, die Ausübung des Vereinigungsrechts zu regeln und zu beschränken.

Die Verfassung vom 17. Oktober 1868, die derzeit immer noch gültig ist, stellte zunächst wieder das Gleichgewicht zwischen der vollziehenden Gewalt, die der König-Großherzog weiterhin innehatte, und der gesetzgebenden Gewalt her, die er erneut mit der Abgeordnetenkammer teilte. Nach und nach liegt die Staatsgewalt nicht mehr beim König-Großherzog, sondern ist in der Nation begründet.
Am 15. Mai 1919, im Gefolge des Ersten Weltkriegs, erfuhr die Verfassung eine Änderung mit dem Ziel, den demokratischen Grundsatz, wonach die Souveränität in der Nation begründet ist, und das allgemeine Wahlrecht einzuführen. Damit wurde das Zensuswahlrecht[1] beendet, und Männer und Frauen, die die Voraussetzungen als Wahlberechtigte erfüllen, sind gleichermaßen zu den Wahlen zugelassen.
[1] Beschränktes Wahlrecht, das denjenigen vorbehalten ist, die über ein bestimmtes Vermögen verfügen, das durch die Zahlung eines bestimmten Betrags an direkten Steuern (Zensus) festgestellt wird. Cornu, Vocabulaire juridique (Juristisches Wörterbuch).
Ab dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 bis 1988 wurde die Verfassung neunmal geändert. Von diesen Verfassungsänderungen sind besonders hervorzuheben:
- die Änderung vom 28. April 1948, durch die im Gefolge der beiden Weltkriege die internationale Rechtsstellung des Landes dadurch geändert wurde, dass in Artikel 1 der Verfassung die immerwährende Neutralität des Großherzogtums Luxemburg aufgehoben wurde. Darüber hinaus gewährleistet Artikel 11 der Verfassung seit 1948 die natürlichen Rechte des Menschen und der Familie, das Recht auf Arbeit, die freie Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte sowie andere Rechte;
- die Änderung vom 25. Oktober 1956 betraf die Änderung von Artikel 37 der Verfassung und die Einführung eines neuen Artikels 49bis, damit unser Land den Europaverträgen beitreten konnte, die die zeitlich begrenzte Übertragung von Hoheitsrechten an internationale Organisationen vorsehen;
- mit der Änderung vom 27. Januar 1972 wurde das Alter des aktiven und passiven Wahlrechts von 21 auf 18 Jahre bzw. von 25 auf 21 Jahre herabgesetzt;
- mit der Änderung vom 13. Juni 1979 wurde unter anderem Artikel 107 über die Gemeinden dahingehend geändert, dass die Befugnisse der Gemeinden als eigenständige Gebietskörperschaften, die ihr Vermögen und ihr Eigeninteresse selbst verwalten, gestärkt wurden;
- mit der Änderung vom 25. November 1983 wurden die Eidesformeln des Großherzogs und des Regenten, der Abgeordneten und der Beamten durch die Streichung des Zusatzes „So wahr mir Gott helfe“ aktualisiert.

Seit 1988 nahm die Häufigkeit der Verfassungsänderungen zu, so dass die Verfassung zwischen 1988 und 2008 24 Änderungen erfuhr. Von diesen Änderungen sind insbesondere zu erwähnen:
- die Festlegung der Zahl der Abgeordneten auf 60 im Jahr 1988;
- die Reform des Staatsrats, die Errichtung von Verwaltungsgerichten und des Verfassungsgerichtshofs 1996;
- die Abschaffung der Todesstrafe 1999;
- die Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage im Hinblick auf die Zustimmung zur Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs 2000;
- die Reform der Bestimmungen über das Verordnungsrecht und die Aufnahme der Anstalten des öffentlichen Rechts in die Verfassung 2004;
- die Neufassung der Vorschriften zur Immunität der Abgeordneten und der Voraussetzungen zu deren Aufhebung 2006;
- die Reform der Bestimmungen über die luxemburgische Staatsbürgerschaft 2008;
- die Streichung des Vorrechts des Großherzogs zur Bestätigung der Gesetze 2009.